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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund
Durchführungshinweise des BMI vom 10.08.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

3

 

 

Anrechnungen

 

 

 

3

 

Höhe des Anrechnungsbetrages

 

Nach § 12 Abs. 5 wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen
dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und
dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund).

 


Beispiel:
Eine Angestellte ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.622,58 € in eine individuelle Zwischenstufe
zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden und hat nach
folgender Zeile der Tabelle ab Oktober 2007 Anspruch auf einen dauerhaften Ausgleichsbetrag in
Höhe von 60 € monatlich:

 

Entg.Gr

Verg.Gr.

Aufstieg

OZ-Stufe

LASt

Höhe

Dauer

9

V b

IV b nach 2, 3, 4, 6 Jahren

OZ 2

37

60 EUR

dauerhaft


Am 1. Juli 2007 - drei Monate vor Beginn der Zahlung eines Strukturausgleiches - wird sie in Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein monatliches Tabellenentgelt in
Höhe von 2.800 €.

Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 177,42 € monatlich.
Diese Steigerung ihres Entgelts überschreitet den Ausgleichsbetrag von 60 € um 117,42 € und zehrt
deshalb den Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Zahlung des
Strukturausgleiches entfällt daher aufgrund der Höhergruppierung.

 


Wird der Strukturausgleich durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt
bei anschließenden Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung. Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.

 

 

 

 

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