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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

2

 

 

Zahlungsbeginn und -dauer, Unterbrechungen

 

 

 

2

 

Zahlungsdauer

 

Die Dauer der Zahlung richtet sich nach den Angaben in Spalte 6 der Tabelle.
In einer Mehrzahl der Fälle wird der Strukturausgleich dauerhaft zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt, d. h. für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses, sofern Entgelt geschuldet wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen).
Teilweise ist die Bezugsdauer aber befristet; dabei bezieht sich diese Angabe auf konkrete Kalenderzeiträume, stets gerechnet ab dem in der Tabelle ausgewiesenen Zahlungsbeginn (vgl. Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkungen).
Die Angabe z.B. "nach zwei Jahren für 3 Jahre" bedeutet einen Zahlungsanspruch von Oktober 2007 bis September 2010.
Die Angabe z.B. "nach 4 Jahren für 7 Jahre" bedeutet Zahlungsbeginn am 1. Oktober 2009 und letzte Zahlung im September 2016. Zu Unterbrechungen vgl. Ziff. 4.2.3.

Bei der befristeten Zahlung des Strukturausgleichs ist hinsichtlich der Beendigung folgende - in Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkungen geregelte - Besonderheit zu beachten: Eine tarifvertragliche Ausnahme zu Gunsten der Beschäftigten besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes zeitlich nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten, ggf. gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD verkürzten oder gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD verlängerten Stufenaufstieg fortgezahlt.
Da hierdurch bei Beschäftigten, welche die Endstufe noch nicht erreicht haben, eine Verringerung der monatlichen Bezüge vermieden werden soll, gilt diese Ausnahmeregelung nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

Beispiel 14:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr. Kr. V eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 5. Die Überleitung erfolgte in eine individuelle Zwischenstufe zwischen die Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 7a der Kr.-Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 bzw. 5 TVÜ-VKA. Der Beschäftigte hat nach folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen Strukturausgleich von 70 EUR bzw. von 67 EUR monatlich für die Dauer von drei Jahren:
EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag
Ost
7a Kr. V 4 Jahre
Kr. Va
OZ 2 5 4 Jahren 3 Jahre 70,00 EUR 67,00 EUR

Am 1. Oktober 2007 rückt der Beschäftigte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die nächst höhere reguläre Stufe 4 auf. Bei durchschnittlicher Leistung rückt er nach vierjähriger Stufenlaufzeit am 1. Oktober 2011 in die Stufe 5 und am 1. Oktober 2016 in die Stufe 6 auf. Beginnend ab 1. Oktober 2009 erhält er erstmalig einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 70 EUR bzw. 67 EUR. Aufgrund der Beschränkung auf 3 Jahre würde die letzte Zahlung im September 2012 erfolgen.

Weil die regelmäßige Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 - durchschnittliche Leistung wird unterstellt - fünf Jahre beträgt, steht dem Beschäftigten bis zum Erreichen der Stufe 6, also bis September 2016, der Strukturausgleich zu. Die Bezugsdauer des Strukturausgleiches verlängert sich also um vier Jahre.
 

Soweit die Tabelle ein Strukturausgleich für eine bestimmte Dauer vorsieht und im Anschluss daran einen zeitlich befristeten oder dauerhaften höheren oder niedrigeren Strukturausgleich als zuvor, gelten folgende Besonderheiten:

Ist der nach Ablauf des ersten Zahlbetrages zu gewährende Strukturausgleich höher als der Ursprungsbetrag, steht der neue Betrag unmittelbar nach Ablauf der Zahldauer des in der Tabelle ausgewiesenen ersten Zahlbetrages zu.
Denn der Zweck der Ausnahmeregelung, durch Weiterzahlung des Strukturausgleichs bis zur nächsten Stufensteigerung möglichst finanzielle Einbußen der/des Beschäftigten zu vermeiden, greift hier nicht. Unberührt davon bleibt die Weiterzahlung eines befristeten weiteren Zahlbetrages über die in der Tabelle angegebene Zahldauer hinaus bis zu einem dann greifenden Stufenaufstieg.

Beispiel 15:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr. Kr. VII eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 6. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 der Kr.- Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 bzw. 5 TVÜ-VKA. Der Beschäftigte hat nach folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen Strukturausgleich von 40 EUR bzw. von 38 EUR monatlich für die Dauer von zwei Jahren und danach von 100 EUR bzw. 97 EUR für die Dauer von drei Jahren:
EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
9b Kr. VII OZ 2 6 2 Jahren 2 Jahre, 40,00 EUR 38,00 EUR
          danach für 3 Jahre 100,00 EUR 97,00 EUR

Der Beschäftigte erhält nach zwei Jahren und damit vom 1. Oktober 2007 an einen Strukturausgleich in Höhe von 40 EUR bzw. 38 EUR. Danach, also vom 1. Oktober 2009 an, erhält der Beschäftigte einen Strukturausgleich in Höhe von 100 EUR bzw. 97 EUR, auch wenn der Aufstieg in die Stufe 4 nach der Kr.- Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA erst nach fünf Jahren in Stufe 3 und damit - durchschnittliche Leistung unterstellt - zum 1. Oktober 2010 erfolgt. Der nächste Stufenaufstieg in die Stufe 5 erfolgt bei durchschnittlicher Leistung nach fünf Jahren in Stufe 4 und damit zum 1. Oktober 2015. Obwohl die dreijährige Bezugsdauer des Strukturausgleichs von 100 EUR bzw. 97 EUR zum 30. September 2012 endet, erhält der Beschäftigte den Strukturausgleich nach Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkungen bis zum Aufstieg in die Stufe 5 und damit bis zum 30. September 2015 weitergezahlt.
 

In den meisten solchermaßen ausgebrachten Fallgestaltungen ist der im Anschluss an eine zeitlich befristete Dauer zuzustehende Strukturausgleich allerdings niedriger als der ursprüngliche Zahlbetrag. Da die Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkungen auf das Ende des Zahlungszeitraumes abstellt, insoweit also auf den gesamten Zeitraum abgestellt wird, für den ein Strukturausgleich zusteht, und nur für diesen Fall die Weiterzahlung bis zum nächsten Stufenaufstieg vorgesehen ist, steht der niedrigere Betrag auch hier unmittelbar nach Ablauf der Zahldauer des in der Tabelle ausgewiesenen höheren Zahlbetrages zu.
 

Beispiel 16:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr. Kr. VIII nach fünfjährigem Bewährungsaufstieg aus VergGr. Kr. VII eingruppiert und ist in die Entgeltgruppe 9c gemäß der Kr.-Anwendungstabelle nach Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA Stufe 3+ übergeleitet worden. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 1. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 5. Der Beschäftigte hat nach folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen Strukturausgleich von 150 EUR bzw. von 145 EUR monatlich für die Dauer von zwei Jahren und danach von 60 EUR bzw. 58 EUR für die Dauer von fünf Jahren:
EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
9c Kr. VII 5 Jahre
Kr. VIII
OZ 1 5 3 Jahren 2 Jahre, 150,00 EUR 145,00 EUR
          danach für 5 Jahre 60,00 EUR 58,00 EUR

Der Beschäftigte erhält nach drei Jahren und damit vom 1. Oktober 2008 an einen Strukturausgleich in Höhe von 150 EUR bzw. 145 EUR für zwei Jahre. Danach erhält der Beschäftigte einen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR für fünf Jahre. Am 1. Oktober 2007 steigt der Beschäftigte in die Stufe 4 auf. Der Strukturausgleich von 150 EUR bzw. 145 EUR steht zwei Jahre und damit bis zum 30. September 2010 zu. Vom 1. Oktober 2010 an hat die/der Beschäftigte für fünf Jahre Anspruch auf den Strukturausgleich von 60 EUR bzw. 58 EUR. Der Aufstieg in die hier gegebene Endstufe 5 nach der Kr.-Anwendungstabelle erfolgt - durchschnittliche Leistung unterstellt - nach fünf Jahren in der Stufe 4 und damit zum 1. Oktober 2012. Da die Stufe 5 vorliegend Endstufe ist, endet der Zahlungsanspruch auf Strukturausgleich am 30. September 2015.

 

 

 

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