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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

3

 

 

Anrechnungen

 

 

 

1

 

Anrechnung bei Höhergruppierung

 

Bei Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD oder nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt nach § 12 Abs. 4 auf den Strukturausgleich angerechnet.
Dies gilt für alle Höhergruppierungen gleich aus welchem Grund.

Angerechnet werden Höhergruppierungsgewinne infolge einer Höhergruppierung vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ebenso wie Höhergruppierungsgewinne nach Zahlungsaufnahme des Strukturausgleichs.
Anzurechnen ist der Höhergruppierungsgewinn im Zeitpunkt der Höhergruppierung einschließlich eines etwaigen Garantiebetrages nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD sowie ggf. nachfolgende Stufensteigerungen (vgl. Ziffer 4.3.3).
Allgemeine Entgeltanpassungen, ausgenommen die Erhöhung des Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost (vgl. hierzu Ziff. 4.3.3), führen dagegen nicht zu weiterer Verrechnung.

 

 

 

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