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Inhalt

Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-VKA
Rundschreiben der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 25.07.2007

 

4

 

 

 

Rechtsfolgen

 

 

3

 

 

Anrechnungen

 

 

 

3

 

Höhe des Anrechnungsbetrages

 

Nach § 12 Abs. 4 wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.
Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 2 Satz 2).

Beispiel 18:
Eine Angestellte (Tarifgebiet West) ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 2.628,84 EUR in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden und hat nach folgender Zeile der Tabelle ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf einen Strukturausgleich für 5 Jahre in Höhe von 50 EUR monatlich:
EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
West
Betrag 
Ost
9 Vb/4J IVb OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,00 EUR 48,00 EUR

Am 1. Juli 2007 - drei Monate vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleiches - wird sie in Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.800 EUR.

Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 171,16 EUR monatlich. Diese Steigerung des Entgelts überschreitet den Ausgleichsbetrag von 50 EUR um 121,16 EUR und zehrt deshalb den Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches entfällt also auf Grund der Höhergruppierung.
 

Wird der Strukturausgleich durch die Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung.
Gleiches gilt bei erneuter Höhergruppierung.
 

Beispiel 19:
Ein vollzeitbeschäftigter Angestellter ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 1.870,68 EUR (Tarifgebiet West) in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden, und hat ab Oktober 2007 nach folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR monatlich:
EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag 
West
Betrag 
Ost
3 VIII OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 50,00 EUR 48,00 EUR

Am 1. Oktober 2007 rückt er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 3 mit einem monatlichen Tabellenentgelt von 1.880 EUR auf. Am 1. Januar 2009 wird er in Entgeltgruppe 4 Stufe 3 höhergruppiert und erhält nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVöD einen Garantiebetrag von 25 EUR; mithin ein neues Entgelt von 1.905 EUR.

Die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt (1.880 EUR) und dem neuen Entgelt (Tabellenentgelt plus Garantiebetrag) beträgt 25 EUR monatlich. Die Steigerung des Entgelts um 25 EUR verringert den Strukturausgleich von ursprünglich 50 EUR um 25 EUR. Ab dem 1. Januar 2009 (Höhergruppierung) beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages daher nur noch 25 EUR. Mit Erreichen der nächsthöheren Stufe 4 in der höheren Entgeltgruppe 4 (1.970 EUR im Tarifgebiet West) und einem Stufengewinn von 65 EUR - durchschnittliche Leistung vorausgesetzt - im Januar 2012 entfällt der noch verbliebene Strukturausgleich von 25 EUR gänzlich.
 

Im Tarifgebiet Ost wird die sich durch die Steigerung des Bemessungssatzes zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1. Juli 2007 auf 97 v.H. erfolgte Erhöhung des Entgelts nach einer Höhergruppierung des Beschäftigten ebenfalls auf den Strukturausgleich angerechnet.
Nur so wird vermieden, dass eine/ein Beschäftigter bei einer Höhergruppierung nach der Bemessungssatzerhöhung schlechter behandelt wird als vor der Bemessungssatzerhöhung.

Beispiel 20:
Ein verheirateter Angestellter (Tarifgebiet Ost) der VergGr. Kr. II, Stufe 2 ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von 1.772,77 EUR in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 (Stufe 4+) der Entgeltgruppe 3a nach der Kr.-Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 zum TVÜ-VKA übergeleitet worden und hat ab 1. Oktober 2006 nach folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer von 10 Jahren in Höhe von 53 EUR monatlich:
EG Verg.Gr. Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
West
Betrag Tarifgebiet
Ost
3a Kr. I 3 Jahre
Kr. II
OZ 2 2 1 Jahr 10 Jahre 55,00 EUR 53,00 EUR

Zum 1. Juli 2006 hat sich sein Vergleichsentgelt infolge der Bemessungssatzerhöhung auf 95,5 v.H. auf 1.801,06 EUR erhöht. Am 1. April 2007 wird der Beschäftigte in die Entgeltgruppe 4a, Stufe 3 nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 5 zum TVÜ-VKA mit einem Tabellenentgelt von 1.815 EUR höhergruppiert. Der Beschäftigte erhält daher nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVöD den Garantiebetrag von 23,88 EUR; mithin ein neues monatliches Entgelt von 1.824,94 EUR (Tabellenentgelt und Garantiebetrag). Der seit dem 1. Oktober 2006 zustehende Strukturausgleich von 53 EUR verringert sich um den diesen Betrag und beträgt vom 1. April 2007 an 29,12 EUR.

Am 1. Juli 2007 erhöht sich der Bemessungssatz auf 97 v.H. Dadurch erhöht sich das Tabellenentgelt und der Garantiebetrag auf 1.853,10 EUR. Die Differenz zum bisherigen, ebenfalls aufgrund der Bemessungssteigerung erhöhten Entgelts beläuft sich auf nunmehr 23,75 EUR. Der Strukturausgleich verringert sich auf Grund der Bemessungssatzerhöhung damit vom 1. Juli 2007 an auf 29,25 EUR.

Am 1. April 2010 entfällt mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe 4 - durchschnittliche Leistung vorausgesetzt - entfällt der Strukturausgleich gänzlich.

 
 

 

 

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