Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen), die unter den Geltungsbereich des
-
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
-
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb)
Redaktionelle Hinweise: Nach Nr. 12 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Bund gilt dieser Tarifvertrag auch für Beschäftigte des Bundes, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
Im TVÜ-VKA fehlt eine solche Klarstellung.
§ 21 TV-V übernimmt den TV-ATZ auch für die Beschäftigten der kommunalen Versorgungsbetriebe.
|