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Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

§ 6

Nebentätigkeit

 

 

Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ständig ausgeübt worden.
Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

 

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