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Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

§ 8

Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

 

 

Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) besteht nicht, solange die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen.
Er ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB I überschreiten.
Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

 

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