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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte | |
Abschnitt VI |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 39 |
Existenz- und Beschäftigungssicherung |
1Zur Vermeidung bzw. Beseitigung wirtschaftlicher Probleme eines Krankenhauses, zu dessen Existenzsicherung oder zur Vermeidung eines Personalabbaus können für Ärztinnen und Ärzte an einzelnen Krankenhäusern durch einen Tarifvertrag zwischen dem jeweiligen kommunalen Arbeitgeberverband und dem Marburger Bund auf Landesebene befristet Abweichungen von den Regelungen dieses Tarifvertrages vereinbart werden.
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