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TV-Ärzte |
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 1 |
Geltungsbereich |
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(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. 3Die Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.
Protokollerklärungen zu Absatz 1: (1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung tätig sind. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für Chefärztinnen und Chefärzte.
(4) Ob und inwieweit Regelungen dieses Tarifvertrages auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (zum Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu verhandeln. (5) 1Neben den Regelungen der §§ 1 bis 39 gelten für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des Freistaates
Sachsen die Sonderregelungen in § 40.
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