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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 15

Tabellenentgelt

(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
1Für Ärzte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen bis zum 31. Dezember 2009  92,5 v.H.
2Am 1. Januar 2010 erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 auf 100 v.H..

 

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt.

 

 

 

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