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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken | |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 15 |
Tabellenentgelt |
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(1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A und B festgelegt.
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