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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 32

Führung auf Zeit

 

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von drei Jahren vereinbart werden.

2Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe Ä 3 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.

 

 

 

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