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TV-Ärzte |
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Abschnitt V |
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 32 |
Führung auf Zeit |
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(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von drei Jahren vereinbart werden. 2Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe Ä 3 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.
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