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TV-Ärzte |
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Abschnitt VI |
Übergangs- und Schlußvorschriften |
§ 38 |
Begriffsbestimmungen |
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(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:
(2) Sofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
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