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(1)
1Bei Ärzten, die am 30. April 2009 in den
Justizvollzugskrankenhäusern Frön-denberg und Hohenasperg beschäftigt sind
und ab 1. Mai 2009 unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, werden auf
die bis zum 30. April 2009 zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen
(z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem
TV-Ärzte sowie Zuge-winne aus allgemeinen Entgeltanpassungen,
Stufensteigerungen und Hö-hergruppierungen angerechnet.
2Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2011 im
Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung beschäftigt sind und nicht
unter Satz 1 fallen, und die ab 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des
TV-Ärzte fallen, wird auf die bis zum 31. Dezember 2011 zusätzlich zum
Tabellenentgelt gezahlten Zulagen (z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der
Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem TVÄrzte angerechnet.“
(2) Soweit
Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 die Voraussetzungen der neuen Stufe 4
erfüllen und sie in der Stufe 3 zum bisherigen Tabellenentgelt Zulagen (z.
B. nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-Ärzte) erhalten haben, ist der mit der Zu-ordnung
zur Stufe 4 verbundene Zugewinn von 210 Euro (Tarifgebiet West) bzw. 190
Euro (Tarifgebiet Ost) auf die bisherigen Zulagen anzurechnen.
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