§ 40
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im
Justizvollzugsdienst des
Freistaates Sachsen
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen
und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst
des Freistaates Sachsen in der
Patientenversorgung tätig sind.
Nr. 2
Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für
Bereitschaftsdienst -
und zu § 12 - Eingruppierung -
1Abweichend von § 9 Absätze 2 bis 4 richtet
sich die Berechnung des Entgelts für
den Bereitschaftsdienst nach den
entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag für
Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen
Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser
für Psychiatrie und Neurologie) des
Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) in seiner
jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend von §
12 richtet sich die Eingruppierung
von Oberärztinnen und -ärzten und von
stellvertretenden Chefärztinnen und
-ärzten ausschließlich nach den Regelungen
des TV-Ärzte SKH in seiner jeweils
geltenden Fassung.