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        TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt V

Abschnitt VII

§ 40

Sonderregelungen

§ 40

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte im Justizvollzugsdienst des

Freistaates Sachsen

 

Nr. 1

Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, die im Justizvollzugsdienst

des Freistaates Sachsen in der Patientenversorgung tätig sind.

 

Nr. 2

Zu § 9 Absätze 2 bis 4 - Ausgleich für Bereitschaftsdienst -

und zu § 12 - Eingruppierung -

 

1Abweichend von § 9 Absätze 2 bis 4 richtet sich die Berechnung des Entgelts für

den Bereitschaftsdienst nach den entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag für

Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern (Fachkrankenhäuser

für Psychiatrie und Neurologie) des Freistaates Sachsen (TV-Ärzte SKH) in seiner

jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend von § 12 richtet sich die Eingruppierung

von Oberärztinnen und -ärzten und von stellvertretenden Chefärztinnen und

-ärzten ausschließlich nach den Regelungen des TV-Ärzte SKH in seiner jeweils

geltenden Fassung.

 

 

 

 

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