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Tarifvertrag �ber Einmalzahlungen

f�r die Jahre 2006 und 2007

� 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt f�r Besch�ftigte, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifvertr�ge

  1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT),

  2. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts � Manteltarifliche Vorschriften � (BATO),

  3. Manteltarifvertrag f�r Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der L�nder (MTArb),

  4. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts f�r Arbeiter an den MTArb (MTArb-O),

  5. Manteltarifvertrag f�r Auszubildende (Mantel-TV Azubi),

  6. Manteltarifvertrag f�r Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O),

  7. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverh�ltnisse der Sch�lerinnen/Sch�ler, die nach Ma�gabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Sch�),

  8. Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverh�ltnisse der Sch�lerinnen/Sch�ler, die nach Ma�gabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Sch�-O),

  9. Tarifvertrag �ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt),

  10. Tarifvertrag �ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O)

fallen oder die ab dem 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages f�r den �ffentlichen Dienst der L�nder (TV-L) fallen, einschlie�lich der zuvor unter die Buchstaben e bis j fallenden Besch�ftigten.

 

(2) � 2 dieses Tarifvertrages gilt nicht f�r �rztinnen/�rzte, Zahn�rztinnen/Zahn�rzte und Psychiaterinnen/Psychiater, die an einer Universit�tsklinik �berwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen.

 

 

Zitat aus dem Einf�hrungsrundschreiben der TdL vom 20.6.2006
Zu � 1 Geltungsbereich

Der TV Einmalzahlung gilt f�r die Besch�ftigten, die unter den Geltungsbereich eines der in � 1 Abs. 1 aufgef�hrten Tarifvertr�ge fallen.

F�r Auszubildende, Sch�lerinnen/Sch�ler und Praktikantinnen/Praktikanten gilt der TV Einmalzahlung ab 1. November 2006 auch dann, wenn f�r sie nicht unmittelbar der TV-L gilt, sondern auf der Grundlage des TV-L gesonderte Tarifvertr�ge f�r sie vereinbart werden.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind nach � 1 Abs. 2 TV Einmalzahlung jedoch diejenigen �rztinnen/�rzte, Zahn�rztinnen/Zahn�rzte und Psychiaterinnen/ Psychiater, die an einer Uniklinik �berwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Dazu geh�ren, d.h. ausgenommen sind, auch �rztinnen und �rzte, die in �rztlichen Servicebereichen (z. B. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Steht zum Zeitpunkt der Zahlung nicht eindeutig fest, ob die/der einzelne Besch�ftigte hiernach von der Geltung des TV Einmalzahlung ausgenommen ist, sollte die Zahlung nach Auffassung der Gesch�ftsstelle unter Vorbehalt erfolgen.

Andere �rztinnen und �rzte im Landesdienst (z. B. an psychiatrischen Krankenh�usern, Krankenh�usern des Justizvollzugs) fallen dagegen unter den Geltungsbereich des TV Einmalzahlung. Wenn f�r diese �rztinnen und �rzte die Anwendung der �Besonderen Regelungen f�r �rztinnen und �rzte an Universit�tskliniken� nach Anlage 5 der Einigung von Potsdam vom 19. Mai 2006 bzw. nach Abschnitt I Nr. 2 der Einigung mit dem Marburger Bund vom 16. Juni 2006 auf Landesebene vereinbart wird, sollte in der Anwendungsvereinbarung auf Landesebene geregelt werden, dass die Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlung im Zahlungsmonat auf die jeweilige Entgeltzahlung angerechnet wird.

 

 

 

 

 

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