Zitat aus dem Einf�hrungsrundschreiben der TdL vom
20.6.2006
Zu � 1 Geltungsbereich
Der TV Einmalzahlung gilt f�r die
Besch�ftigten, die unter den Geltungsbereich eines der in � 1 Abs. 1
aufgef�hrten Tarifvertr�ge fallen.
F�r Auszubildende, Sch�lerinnen/Sch�ler und
Praktikantinnen/Praktikanten gilt der TV Einmalzahlung ab 1. November 2006
auch dann, wenn f�r sie nicht unmittelbar der TV-L gilt, sondern auf der
Grundlage des TV-L gesonderte Tarifvertr�ge f�r sie vereinbart werden.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind nach � 1
Abs. 2 TV Einmalzahlung jedoch diejenigen �rztinnen/�rzte,
Zahn�rztinnen/Zahn�rzte und Psychiaterinnen/ Psychiater, die an einer
Uniklinik �berwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Dazu
geh�ren, d.h. ausgenommen sind, auch �rztinnen und �rzte, die in �rztlichen
Servicebereichen (z. B. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene) in der
Patientenversorgung eingesetzt sind. Steht zum Zeitpunkt der Zahlung nicht
eindeutig fest, ob die/der einzelne Besch�ftigte hiernach von der Geltung
des TV Einmalzahlung ausgenommen ist, sollte die Zahlung nach Auffassung der
Gesch�ftsstelle unter Vorbehalt erfolgen.
Andere �rztinnen und �rzte im Landesdienst
(z. B. an psychiatrischen Krankenh�usern, Krankenh�usern des Justizvollzugs)
fallen dagegen unter den Geltungsbereich des TV Einmalzahlung. Wenn f�r
diese �rztinnen und �rzte die Anwendung der �Besonderen Regelungen f�r
�rztinnen und �rzte an Universit�tskliniken� nach Anlage 5 der Einigung von
Potsdam vom 19. Mai 2006 bzw. nach Abschnitt I Nr. 2 der Einigung mit dem
Marburger Bund vom 16. Juni 2006 auf Landesebene vereinbart wird, sollte in
der Anwendungsvereinbarung auf Landesebene geregelt werden, dass die
Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlung im Zahlungsmonat auf die jeweilige
Entgeltzahlung angerechnet wird.