Der TV Einmalzahlung gilt f�r die Besch�ftigten, die unter
den Geltungsbereich eines
der in � 1 Abs. 1 aufgef�hrten Tarifvertr�ge fallen.
F�r Auszubildende, Sch�lerinnen/Sch�ler und
Praktikantinnen/Praktikanten gilt der
TV Einmalzahlung ab 1. November 2006 auch dann, wenn f�r sie
nicht unmittelbar
der TV-L gilt, sondern auf der Grundlage des TV-L gesonderte
Tarifvertr�ge f�r sie
vereinbart werden.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind nach � 1 Abs. 2 TV
Einmalzahlung jedoch
diejenigen �rztinnen/�rzte, Zahn�rztinnen/Zahn�rzte und
Psychiaterinnen/
Psychiater, die an einer Uniklinik �berwiegend Aufgaben in
der Patientenversorgung
wahrnehmen. Dazu geh�ren, d.h. ausgenommen sind, auch
�rztinnen und
�rzte, die in �rztlichen Servicebereichen (z. B. Pathologie,
Labor, Krankenhaushygiene)
in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Steht zum
Zeitpunkt der Zahlung
nicht eindeutig fest, ob die/der einzelne Besch�ftigte
hiernach von der Geltung des
TV Einmalzahlung ausgenommen ist, sollte die Zahlung nach
Auffassung der Gesch�ftsstelle
unter Vorbehalt erfolgen.
Andere �rztinnen und �rzte im Landesdienst (z. B. an
psychiatrischen Krankenh�usern,
Krankenh�usern des Justizvollzugs) fallen dagegen unter den
Geltungsbereich
des TV Einmalzahlung. Wenn f�r diese �rztinnen und �rzte die
Anwendung
der �Besonderen Regelungen f�r �rztinnen und �rzte an
Universit�tskliniken� nach
Anlage 5 der Einigung von Potsdam vom 19. Mai 2006 bzw. nach
Abschnitt I Nr. 2
der Einigung mit dem Marburger Bund vom 16. Juni 2006 auf
Landesebene vereinbart
wird, sollte in der Anwendungsvereinbarung auf Landesebene
geregelt werden,
dass die Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlung im
Zahlungsmonat
auf die jeweilige Entgeltzahlung angerechnet wird.