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Tarifvertrag �ber Einmalzahlungen

f�r die Jahre 2006 und 2007

 

TdL-Hinweise Nr. I zu � 1

Der TV Einmalzahlung gilt f�r die Besch�ftigten, die unter den Geltungsbereich eines

der in � 1 Abs. 1 aufgef�hrten Tarifvertr�ge fallen.

F�r Auszubildende, Sch�lerinnen/Sch�ler und Praktikantinnen/Praktikanten gilt der

TV Einmalzahlung ab 1. November 2006 auch dann, wenn f�r sie nicht unmittelbar

der TV-L gilt, sondern auf der Grundlage des TV-L gesonderte Tarifvertr�ge f�r sie

vereinbart werden.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind nach � 1 Abs. 2 TV Einmalzahlung jedoch

diejenigen �rztinnen/�rzte, Zahn�rztinnen/Zahn�rzte und Psychiaterinnen/

Psychiater, die an einer Uniklinik �berwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung

wahrnehmen. Dazu geh�ren, d.h. ausgenommen sind, auch �rztinnen und

�rzte, die in �rztlichen Servicebereichen (z. B. Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene)

in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Steht zum Zeitpunkt der Zahlung

nicht eindeutig fest, ob die/der einzelne Besch�ftigte hiernach von der Geltung des

TV Einmalzahlung ausgenommen ist, sollte die Zahlung nach Auffassung der Gesch�ftsstelle

unter Vorbehalt erfolgen.

Andere �rztinnen und �rzte im Landesdienst (z. B. an psychiatrischen Krankenh�usern,

Krankenh�usern des Justizvollzugs) fallen dagegen unter den Geltungsbereich

des TV Einmalzahlung. Wenn f�r diese �rztinnen und �rzte die Anwendung

der �Besonderen Regelungen f�r �rztinnen und �rzte an Universit�tskliniken� nach

Anlage 5 der Einigung von Potsdam vom 19. Mai 2006 bzw. nach Abschnitt I Nr. 2

der Einigung mit dem Marburger Bund vom 16. Juni 2006 auf Landesebene vereinbart

wird, sollte in der Anwendungsvereinbarung auf Landesebene geregelt werden,

dass die Einmalzahlungen nach dem TV Einmalzahlung im Zahlungsmonat

auf die jeweilige Entgeltzahlung angerechnet wird.

 

 

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