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Tarifvertrag ?er Einmalzahlungen

f? die Jahre 2006 und 2007

 

TdL-Hinweise Nr. I zu ? 2 - Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen

Eine Einmalzahlung steht zu, wenn die/der Besch?tigte an mindestens einem Tag

des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat (? 2 Abs. 4 TV Einmalzahlung).

Entgelt in diesem Sinne sind Verg?ung/Lohn/Entgelt, Urlaubsverg?ung/

Urlaubslohn/Urlaubsentgelt sowie Krankenbez?e.

Ein Anspruch auf Entgelt an mindestens einem Tag des jeweiligen Zahlungsmonats

gilt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von Arbeitsunf?igkeit nur wegen

der H?e des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt

wird.

Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Besch?tigte, die wegen der Besch?tigungsverbote

nach ? 3 Abs. 2 und ? 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes f?

den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bez?e erhalten haben. Dies gilt unabh?gig

davon, ob sich an die Besch?tigungsverbote nach ? 3 Abs. 2 und ? 6 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes eine Elternzeit anschlie? oder nicht.

Ankn?fungspunkt f? die Zahlung der jeweiligen Einmalzahlung ist somit ausschlie?ich

der Anspruch auf Bez?e f? mindestens einen Tag im Zahlungsmonat.

Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige Einmalzahlung in voller H?e

zu. Dabei sind die einzelnen Einmalzahlungen zu den drei Zahlungsterminen jeweils

getrennt zu betrachten.

 

Beispiel 1:

Eine Besch?tigte mit Besch?tigungsverbot nach ? 6 Abs. 1 MuSchG bis einschlie?ich

7. Juli 2006 erh?t die Einmalzahlung in der f? sie ma?eblichen

H?e voll. Wegen einer sich anschlie?nden Elternzeit (zwei Jahre) besteht ein

Entgeltanspruch im Januar 2007 und im September 2007 nicht; eine Einmalzahlung

f? diese Monate steht folglich nicht zu.

Beispiel 2:

Ein Besch?tigter beendet sein Arbeitsverh?tnis mit Ablauf des 31. Dezember

2006. Die Einmalzahlung f? Juli 2006 erh?t er in der f? ihn ma?eblichen H?e

voll. Ein Anspruch auf Einmalzahlung f? September 2007 besteht nicht. Ein

Anspruch auf die f? Januar 2007 vorgesehene Einmalzahlung kann sich nur

ergeben, wenn deren Zahlung vom Arbeitgeber vorgezogen wird (s.u.).

 

 

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