Anspruchsvoraussetzungen
Eine Einmalzahlung steht zu, wenn die/der Besch?tigte an
mindestens einem Tag
des jeweiligen Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt hat (? 2
Abs. 4 TV Einmalzahlung).
Entgelt in diesem Sinne sind Verg?ung/Lohn/Entgelt,
Urlaubsverg?ung/
Urlaubslohn/Urlaubsentgelt sowie Krankenbez?e.
Ein Anspruch auf Entgelt an mindestens einem Tag des
jeweiligen Zahlungsmonats
gilt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von
Arbeitsunf?igkeit nur wegen
der H?e des zustehenden Krankengeldes ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt
wird.
Einen Anspruch auf Einmalzahlung haben auch Besch?tigte,
die wegen der Besch?tigungsverbote
nach ? 3 Abs. 2 und ? 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes f?
den jeweiligen Zahlungsmonat keine Bez?e erhalten haben.
Dies gilt unabh?gig
davon, ob sich an die Besch?tigungsverbote nach ? 3 Abs. 2
und ? 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes eine Elternzeit anschlie? oder nicht.
Ankn?fungspunkt f? die Zahlung der jeweiligen
Einmalzahlung ist somit ausschlie?ich
der Anspruch auf Bez?e f? mindestens einen Tag im
Zahlungsmonat.
Ist diese Voraussetzung gegeben, steht die jeweilige
Einmalzahlung in voller H?e
zu. Dabei sind die einzelnen Einmalzahlungen zu den drei
Zahlungsterminen jeweils
getrennt zu betrachten.
Beispiel 1:
Eine Besch?tigte mit Besch?tigungsverbot nach ? 6 Abs. 1
MuSchG bis einschlie?ich
7. Juli 2006 erh?t die Einmalzahlung in der f? sie
ma?eblichen
H?e voll. Wegen einer sich anschlie?nden Elternzeit (zwei
Jahre) besteht ein
Entgeltanspruch im Januar 2007 und im September 2007 nicht;
eine Einmalzahlung
f? diese Monate steht folglich nicht zu.
Beispiel 2:
Ein Besch?tigter beendet sein Arbeitsverh?tnis mit Ablauf
des 31. Dezember
2006. Die Einmalzahlung f? Juli 2006 erh?t er in der f?
ihn ma?eblichen H?e
voll. Ein Anspruch auf Einmalzahlung f? September 2007
besteht nicht. Ein
Anspruch auf die f? Januar 2007 vorgesehene Einmalzahlung
kann sich nur
ergeben, wenn deren Zahlung vom Arbeitgeber vorgezogen wird
(s.u.).