Zu ? 2 Absatz 6: Bemessung sonstiger Leistungen
Die Einmalzahlung ist nach ? 2 Abs. 6 TV Einmalzahlung bei
der Bemessung sonstiger
Leistungen nicht zu ber?ksichtigen. Sonstige Leistungen in
diesem Sinne
sind z. B. Krankenbez?e, Urlaubslohn bzw. -verg?ung,
Zulagen/Zuschl?e, Zeitzuschl?e,
Verg?ung/ Lohn bzw. Entgelt f? ?erstunden,
Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft, Sterbegeld oder Jahressonderzahlung. Ein in
den Zahlungsmonaten
zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung
nicht neu zu
berechnen.