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Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. Umgewandelt werden können auf sein/ihr Verlangen künftige Ansprüche auf
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Zuwendungen nach den Zuwendungstarifverträgen,
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Urlaubsgeld nach den Urlaubsgeldtarifverträgen,
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vermögenswirksame Leistungen,
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monatliche Entgeltbestandteile,
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sonstige Entgeltbestandteile.
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