Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten der Länder
(TV-EntgeltU-L)

 

§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile

 

 

(1) Die/Der Beschäftigte kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.

 

(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.

 

(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.

 

 

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