Tarifvertrag zur Entgeltumwandlungfür die Beschäftigten der Länder(TV-EntgeltU-L)
§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Die/Der Beschäftigte kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.
(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.