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Tarifvertrag
zur Regelung der flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte
(TV-FALTER)

III. Regelungen zum flexiblen Übergang in den Ruhestand (FALTER)

 

§ 13
Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells

(1) 1Die Arbeit nach dem Arbeitszeitmodell darf die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen.
2
In den Fällen der Vereinbarung des Arbeitszeitmodells wird der Beendigungszeitpunkt nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben.

(2) Die Vereinbarung des Arbeitszeitmodells erfordert Regelungen über eine reduzierte Arbeitszeit nach Absatz 3 sowie über den Beendigungszeitpunkt nach Absatz 1 Satz 2.

(3) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Dauer des Arbeitszeitmodells beträgt die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD.
2
Eine geringere Arbeitszeit kann vereinbart werden.

(4) Die zu leistende Arbeit ist gleichmäßig über die Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells zu verteilen.

Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern

































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