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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 11
Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände

  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder

  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.

(3) 1Endet bei einer/einem Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie/er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer/seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen.
2Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch den Erben zu.

 

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 11: 

10. Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 11)

10.1 Nach § 11 Abs. 1 TV FlexAZ endet das Arbeitsverhältnis zu dem von den Arbeitsvertragsparteien in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalender-monats vor dem Kalendermonat, von dem an die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann (§ 11 Abs. 2 Buchst. a TV FlexAZ). Unbedingt sollte, soweit sie nicht bereits vorliegt, eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers über den im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt, von dem ab eine Altersrente ohne Rentenabschläge beansprucht werden kann, eingeholt werden.

Ferner endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht (§ 11 Abs. 2 Buchst. b TV FlexAZ).

Die sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (§§ 33 ff. TVöD, § 19 TV-V bzw. die entsprechenden Beendigungstatbestände im TV-WW/NW und TV-N) bleiben unberührt und gelten weiter.

10.2 § 11 Abs. 3 TV FlexAZ enthält die Störfallregelung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, vorzeitig endet. Die Regelung unterscheidet sich von § 9 Abs. 3 TV ATZ. Die Beschäftigten haben An-spruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt, das sie/er ohne Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um alle vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Beim Eintritt des Todesfalles steht dieser Anspruch den Erben zu.

Zu den in die Vergleichsberechnung einzubeziehenden Aufstockungs-leistungen gehören auch die Aufstockungsleistungen in der Renten-versicherung. Denn anders als § 9 Abs. 3 TV ATZ stellt § 11 Abs. 3 TV FlexAZ für die Differenzberechnung nicht auf die vom Beschäftigten erhaltenen, sondern auf die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungs-leistungen ab. Das zu § 9 Abs. 3 TV ATZ ergangene Urteil des BAG vom 18. November 2003 – 9 AZR 270/03 – hat daher für den TV FlexAZ keine Bedeutung.

 

 

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