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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 12
Dienst-/Betriebsvereinbarungen

1In einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bzw. in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können von den §§ 2 bis 11 abweichende Regelungen vereinbart werden.
2Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.

Protokollerklärung:
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

 

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 12: 

11. Dienst-/Betriebsvereinbarungen (§ 12)

Die Gewerkschaften haben in der Tarifrunde 2010 die Verlängerung des TV ATZ gefordert, da er aus der Sicht der Arbeitnehmer materiell besser ausgestaltet ist als der TV FlexAZ. Es wurde jedoch mit dem TV FlexAZ ein neuer Tarifvertrag vereinbart, der eine Öffnungsklausel für abweichende Regelungen für die betriebliche Ebene enthält. Damit ist jedoch nicht eine Verlagerung der Tarifverhandlungen auf die betriebliche Ebene bezweckt.

Von den §§ 2 bis 11 TV FlexAZ können in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bzw. in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden, wobei die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes mindestens gewahrt bleiben müssen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 TV FlexAZ liegt eine einvernehmliche Dienstvereinbarung nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. Soweit bei Inkrafttreten des TV FlexAZ, also am 1. Januar 2010, bereits Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit bestanden, bleiben diese durch das Inkrafttreten des Tarifvertrages unberührt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV FlexAZ).

Folgende Regelungen des Altersteilzeitgesetzes müssen bei einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung gewahrt bleiben und stehen nicht zur Disposition der Betriebsparteien:

– frühestmöglicher Beginn einer Altersteilzeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres (§ 1 Abs. 3 AltTZG),

– Laufzeit der Altersteilzeit zumindest auf die Zeit, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG),

– Halbierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG),

– fünfjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit vor Beginn der Altersteilzeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG).

Darüber hinaus verbieten die Durchführungsanweisungen der Bundes-agentur für Arbeit ein Unterschreiten des Aufstockungsbetrages zum Regelarbeitsentgelt sowie der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Mindesthöhe (BA DA zu § 1 Nr. 1.1).

Kein Regelungsgegenstand einer Dienst-/Betriebsvereinbarung ist, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei unter den TVöD, TV-V oder TV-WW/NW fallenden Beschäftigten vor dem 1. Januar 2017 und bei unter einen TV-N fallenden Beschäftigten vor dem 1. Juli 2011 begonnen haben muss (§§ 15 Abs. 2, 14 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ).

 

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