Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

III. Flexible Altersarbeitszeit (FALTER)

 

§ 13
Flexible Altersarbeitszeit

1Älteren Beschäftigten wird in einem Modell der flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) ein gleitender Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht.
2Das Modell sieht vor, dass die Beschäftigten über einen Zeitraum
von vier Jahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente in Höhe von höchstens 50 v.H. der jeweiligen Altersrente beziehen.
3Die reduzierte Arbeitsphase beginnt zwei Jahre vor Erreichen
des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen kann und geht zwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus.
4Die Beschäftigten erhalten nach Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente einen Anschlussarbeitsvertrag für zwei Jahre unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet.
5Die übrigen tariflichen Beendigungstatbestände bleiben unberührt.
6Auf die Vereinbarung von flexibler Altersarbeitszeit besteht kein Rechtsanspruch.

 

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 13:  

12. Flexible Arbeitszeit

Mit § 13 TV FlexAZ wird älteren Beschäftigten ein Modell der flexiblen Altersarbeitszeit für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht (genannt FALTER). Anders als bei der Altersteilzeit wird die aktive Arbeitsphase jedoch verlängert. Das Modell basiert damit auf den finanziellen Säulen Arbeitsentgelt und Rente.

Nach dem FALTER-Modell können Beschäftigte zwei Jahre vor Erreichen des für sie maßgeblichen Rentenalters für eine abschlagsfreie Rente wegen Alters ihre bisherige Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren. Dafür wird das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre nach Erreichen des Rentenalters für eine abschlagsfreie Rente mit der Hälfte der Arbeitszeit fortgesetzt. Das FALTER-Arbeitszeitmodell erstreckt sich damit über einen Zeitraum von vier Jahren. Keine Bedenken bestehen gegen die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums, wobei der Zeitraum vor und nach Erreichen des Rentenalters für eine abschlagsfreie Rente jeweils gleich lang sein muss.

Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente und der Zeitpunkt für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente sind durch eine entsprechende Rentenauskunft zu belegen.

Voraussetzung für die Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells ist der Bezug einer Teilrente zum Zeitpunkt des Beginns dieses Arbeitszeitmodells. Als Teilrenten können in Anspruch genommen werden

• Altersrente für langjährig Versicherte,

• Altersrente für Frauen (Jahrgänge vor 1952),

• Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Teilrenten können zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der erreichten Vollrente bezogen werden (§ 42 Abs. 2 SGB VI). Für die Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells bedarf es des Bezugs einer Teilrente von einem Drittel oder zur Hälfte. Wofür sich die Beschäftigten entscheiden, bleibt ihnen überlassen.

Für den Bezug einer Teilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI). Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist abhängig vom bisherigen Einkommen und von der Höhe der Teilrente. In aller Regel wird die Hinzuverdienstgrenze bei Inanspruchnahme einer hälftigen Teilrente und bei hälftigem Arbeitsentgelt nicht überschritten.

Bei einer Teilrente in Höhe eines Drittels der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,25fache und bei einer Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,19fache der monatlichen Bezugsgröße (2010: 2.555,- € pro Monat), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wird das persönliche Entgelt zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres ins Verhältnis gesetzt.

Beispiel 12:

Ein Beschäftigter hat in den Jahren 2008 bis 2010 ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von jeweils 26.000 € erzielt. Das Durchschnittsentgelt für 2008 belief sich auf 30.625 €, für 2009 auf 30.879 € und für 2010 auf 32.003 €.

Das bezogene Entgelt des Beschäftigten ergeben für das Jahr 2008 (26.000 €: 30.625 €) 0,85 Entgeltpunkte; für das Jahr 2009 (26.000 € : 30.879 €) 0,84 Entgeltpunkte und für das Jahr 2010 (26.000 € : 32.003,00 Euro) 0,81 Entgeltpunkte. Für die letzten 3 Kalenderjahre ergeben sich somit insgesamt 2,5 Entgeltpunkte.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei Bezug einer Teilrente zur Hälfte für das Jahr 2011 (0,19 x 2.555 € x 2,5) 1.213,63 €.

Für jeden Monat, den eine Altersrente vor Erreichen der für die abschlagsfreie Altersrente maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen wird, vermindert sich die monatliche Rente um 0,3 v.H. (Abschlag von 3,6 v.H. pro Jahr). Dies gilt auch für Teilrenten, ausgenommen eine Teilrente für schwerbehinderte Menschen. Der Abschlag gilt nur für die bezogene Teilrente und gilt dauerhaft. Für jeden Monat, den eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich der nicht in Anspruch genommene andere Teil der Rente um monatlich 0,5 v. H (Zuschlag von 6 v.H. pro Jahr). Für die ab der Regelaltersgrenze nicht bezogene Teilrente ergibt sich damit maximal ein Zuschlag von 12 v.H. Hinzu kommen die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der hälftigen Weiterbeschäftigung.

Die Beschäftigten sind wegen der persönlichen Auswirkungen einer FALTER-Arbeitszeit an den Rentenversicherungsträger zu verweisen. Von Auskünften ist schon aus Haftungsgründen abzusehen.

Das Arbeitsentgelt während des FALTER-Arbeitszeitmodells ist sozialver-sicherungspflichtig (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Bei privat krankenversicherten Beschäftigten ist für die Beurteilung der Jahresentgelt-grenze ausschließlich das erzielte Entgelt aus der Beschäftigung maßgebend. Die Verbeitragung der Teilrente erfolgt davon unabhängig. Bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht eintritt, sind aber darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen für privat versicherungspflichtige Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, zu beachten (§ 6 Abs. 3a SGB V). In der Regel dürfte bei langjährig privat versicherten Beschäftigten daher keine gesetzliche Versicherungspflicht eintreten. Zur Beurteilung im Einzelfall sind privat krankenversicherte Beschäftigte an ihre Krankenkasse zu verweisen.

Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung besteht bei Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells fort. Es werden während der Gesamtdauer des Modells weitere Anwartschaften in der Zusatzversorgung erworben. Eine Teilrente kann indes aus der Zusatzversorgung nicht bezogen werden. Der Ver-sicherungsfall tritt hier nur dann ein, wenn eine Altersrente als Vollrente gezahlt wird (§ 5 Satz 1 ATV-K bzw. ATV). Zuschläge wie in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus werden in der Zusatzversorgung nicht erworben.

Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines FALTER-Arbeitszeitmodells besteht nicht. Ein Musterarbeitsvertrag ist als Anlage 2 beigefügt

 

Datenschutz