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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

IV. Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 14
Übergangsvorschriften

(1) Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung.

(2) 1Vorstehende Regelungen gelten unter Berücksichtigung gegebenenfalls abweichender Regelungen in einzelnen TV-N in Nahverkehrsunternehmen bis zum Abschluss eines Tarifvertrages zum demographischen Wandel, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2011.
2Abweichend von § 15 Abs. 2 muss in Nahverkehrsunternehmen
die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2011 beginnen.
3Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in Nahverkehrsunternehmen, die nach diesem Tarifvertrag vereinbart wurden, findet der Tarifvertrag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung.

 

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu den Übergangsvorschriften  (§ 14):

Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des

– Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – und damit unter den Geltungsbereich einer der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD-V, TVöD-K, TVöD-B, TVöD-S, TVöD-F und TVöD-E – oder des

– Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V)

– Tarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW)

fallen.

Er findet Anwendung auf die genannten Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2016 die tariflichen Voraussetzungen der Altersteilzeit bzw. der flexiblen Altersarbeitszeit erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt (§ 15 Abs. 2 TV FlexAZ). Für Altersteilzeitfälle und Fälle der flexiblen Altersarbeitszeit, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, sind tarifliche Regelungen nicht vereinbart.

Der Tarifvertrag gilt ferner unter Berücksichtigung gegebenenfalls abweichender Regelungen in einzelnen TV-N in Nahverkehrsunternehmen bis zum Abschluss eines Tarifvertrages zum demographischen Wandel, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2011. In Nahverkehrsunternehmen muss die Altersteilzeit damit vor dem 1. Juli 2011 beginnen, damit darauf der TV FlexAZ Anwendung findet. Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in Nahverkehrs-unternehmen, die nach Maßgabe des TV FlexAZ vereinbart wurden, findet der Tarifvertrag bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anwendung (§ 14 Abs. 2 TV FlexAZ). Seite 4 – Durchführungshinweise TV FlexAZ -

Für Ärzte, die unter den TV-Ärzte/VKA fallen, ist mit dem Marburger Bund keine Nachfolgeregelung zum TV ATZ-Ärzte/VKA vereinbart worden. Soweit mit unter den TV-Ärzte/VKA fallenden Ärzten Altersteilzeit vereinbart wird, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnt, gilt damit ausschließlich das Altersteilzeitgesetz.

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, fallen nicht unter den Geltungsbereich des TV FlexAZ (§ 14 Abs. 1). Für diese Beschäftigten findet unverändert der TV ATZ Anwendung.

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