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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

IV. Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 15
Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
2Bei Inkrafttreten bereits bestehende Dienst- oder Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2016 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2017 begonnen hat.

 

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