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Tarifvertrag | |
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II. Altersteilzeit (ATZ) |
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§ 2 Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis a) in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und b) im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4) möglich.
Durchführungshinweise
1. Inanspruchnahme von Altersteilzeit (§ 2) § 2 TV FlexAZ besagt, dass die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Restrukturierungs- und Stellenabbau-bereichen sowie im Übrigen im Rahmen einer Quote auf der Grundlage des AltTZG in seiner jeweils geltenden Fassung möglich ist. Dass Grundlage der Altersteilzeit das AltTZG sein muss, gewährleistet, dass auch während der Freistellungsphase bei dem Blockmodell der Altersteilzeit Sozialversicherungspflicht besteht, und stellt sicher, dass die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltTZG i.V.m. § 3 Nr. 28 EStG). Etwaige Änderungen des AltTZG gelten unmittelbar und bedürfen keiner weiteren tariflichen Umsetzung.
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