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Tarifvertrag | |
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II. Altersteilzeit (ATZ) |
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§ 3 1Altersteilzeit
im Sinne des
Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein
Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und
Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart
werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5
vorliegen.
Durchführungshinweise
2. Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) Der Arbeitgeber kann in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen Altersteilzeitverhältnisse mit den Beschäftigten, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 5 TV FlexAZ), vereinbaren. Restrukturierungsbereiche sind durch eine Neuausrichtung der Tätigkeit mit dem Ziel der langfristigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit oder Aufgabenwahrnehmung gekennzeichnet. Hierbei stehen strukturelle und organisatorische Maßnahmen im Mittelpunkt. Stellenabbaubereiche sind durch einen abzubauenden Stellen- bzw. Arbeitsplatzüberhang gekennzeichnet. Keine Bedenken bestehen, die Begriffe weit auszulegen, soweit der Arbeitgeber ein Interesse an einer Altersteilzeit hat. Ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis hier Altersteilzeit angeboten wird (§ 3 Satz 2 TV FlexAZ). Auch Beschäftigte, die in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen tätig sind und für die der Arbeitgeber keine Altersteilzeit im Sinne des § 3 TV FlexAZ zugelassen hat, z.B. weil in bestimmten Teilbereichen weiterhin Bedarf am Erhalt der Arbeitsplätze besteht, können Altersteilzeit im Rahmen der Quote nach § 4 TV FlexAZ beanspruchen, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 5 TV FlexAZ) und dienstliche bzw. betriebliche Gründe der Altersteilzeit nicht ausnahmsweise entgegenstehen (§ 4 Abs. 3 TV FlexAZ).
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