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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 4
Altersteilzeit im Übrigen

(1) Den Beschäftigten wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.

(2) 1Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten (§ 1) der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen.
2Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 2:
1. Betriebe im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Regie- und Eigenbetriebe.

2.
1In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieses Tarifvertrages einbezogen.
2Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr;
unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt.

 3Die Quote wird jährlich überprüft.

(3) Der Arbeitgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 4

3. Altersteilzeit im Übrigen

3.1 Während in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen ein Altersteilzeitverhältnis vereinbart werden kann, besteht nach § 4 TV FlexAZ ein Anspruch der Beschäftigten auf Altersteilzeit innerhalb einer Quote, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 TV FlexAZ vorliegen und dienstliche bzw. betriebliche Gründe der Altersteilzeit nicht ausnahmsweise entgegenstehen (§ 4 Abs. 3 TV FlexAZ).

3.2 Nach § 4 Abs. 2 TV FlexAZ ist der Anspruch auf Altersteilzeit ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v.H. der Beschäftigten der Verwaltung/des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen.

„Verwaltung" im Sinne des TV FlexAZ ist die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Landkreis) oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung mit allen Organisationseinheiten (zu Regie- und Eigenbetrieben siehe nachfolgend). Ein „Betrieb" im Sinne des TV FlexAZ bildet das gesamte rechtlich selbständige Unternehmen.

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 2 TV FlexAZ sind Betriebe, für die eine eigene Quote von 2,5 v.H. der Beschäftigten gilt, auch rechtlich unselbständige Regie- und Eigenbetriebe. Entsprechendes gilt für eigenbetriebsähnliche Einrichtungen.

Eigenbetriebe in diesem Sinne sind kommunalrechtlich wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde auf der Grundlage der Gemeinde-ordnungen bzw. der Kreisordnungen der Länder. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellen ein ausgegliedertes Sonder-vermögen dar und sind organisatorisch und finanzwirtschaftlich aus der jeweiligen Kommunalverwaltung ausgegliedert. Auch bei der Auslegung des Begriffs „Regiebetrieb" ist auf die Kommunalverfassung abzustellen. Regiebetriebe sind haushalts- und finanzwirtschaftlich in die kommunale Gebietskörperschaft eingegliedert, haben aber begrenzte Autonomie (Sondervermögen des Gemeindehaushalts, kostendeckende Einheit).

Die Bildung einer eigenen Quote für Regie- und Eigenbetriebe soll ausschließen, dass die mit einer Altersteilzeit einhergehende kostenmäßige Belastung des Arbeitgebers überproportional die Betriebs-ergebnisse dieser Betriebe beeinflusst.

3.3 Aus der Anzahl der zum Stichtag vorhandenen Tarifbeschäftigten wird ermittelt, wie viele Beschäftigte 2,5 v.H. der Gesamtzahl entsprechen. Bei Bruchteilen ist abzurunden, da der Anspruch auf Altersteilzeit auf 2,5 v.H. der Beschäftigten begrenzt ist und nicht überschritten werden darf, wie dies bei einer Aufrundung der Fall wäre.

Die Anzahl der für die Bemessungsgrundlage der Quote zugrunde zu legenden Beschäftigten bemisst sich anhand der tatsächlichen Personenanzahl der unter den TVöD, TV-V, TV-WW/NW bzw. TV-N fallenden Beschäftigten unabhängig von dem Arbeitsumfang. Hierzu zählen insbesondere auch

• Beschäftigte, die sich in Mutterschutz bzw. in Elternzeit befinden,

• Beschäftigte, die Wehr- oder Zivildienst ableisten,

• krankheitsbedingt arbeitsunfähige Beschäftigte,

• Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden,

• befristet Beschäftigte,

• schwerbehinderte Beschäftigte,

• Beschäftigte, die eine Zeitrente erhalten, und

• Beschäftigte in Sonderurlaub.

Für die Bemessungsgrundlage der Quote nicht zu berücksichtigen sind die vom Geltungsbereich des TVöD, TV-V, TV-WW/NW bzw. TV-N nicht erfassten Beschäftigten. Hierzu zählen insbesondere

• Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

• kurzfristig geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,

• Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

• Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, und

• Beschäftigte, auf die anderes Tarifrecht Anwendung findet (z.B. der TV- Ärzte/VKA, TV-Fleischuntersuchung).

Ferner bleiben Beamte unberücksichtigt.

Stichtag ist jeweils der 31. Mai des Vorjahres, das Datum, zu dem auch die jährliche Personalbestandserhebung des KAV erfolgt. Die hierbei ermittelten und dem jeweiligen Tarifvertrag unterfallenden Beschäftigten können für die Berechnung der Quote zugrunde gelegt werden. Die Quote ist für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und bleibt für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. Personalveränderungen im laufenden Kalenderjahr wirken sich nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 2 TV FlexAZ auf die Quote nicht aus, sondern fließen erst in die Berechnung der Quote für das folgende Kalenderjahr oder des übernächsten Kalenderjahres ein.

Auf die Quote von 2,5 v.H. werden sämtliche zu dem jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse angerechnet. Das heißt, sämtliche Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverträge unter den TV FlexAZ oder TV ATZ fallen, sind zu berücksichtigen. Entscheidend hierbei ist, dass die Altersteilzeit zum Stichtag vereinbart ist. Sie muss am Stichtag noch nicht begonnen haben. Dies folgt aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Denn anderenfalls könnte, da der Antrag auf Altersteilzeit frühestens ein Jahr vor Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TV FlexAZ gestellt (und damit bewilligt) werden kann (§ 5 Abs. 3 TV FlexAZ), die Quote von 2,5 v.H. im laufenden Kalenderjahr überschritten werden. Genau dies sollte mit der Quote aber ausgeschlossen werden.

Beispiel 1:

Am 31. Mai 2010 stehen in der Verwaltung/im Betrieb 483 Tarifbeschäftigte in einem Arbeitsverhältnis nach dem TVöD. 2,5 v.H. hiervon ergeben 12,075, abgerundet 12 Beschäftigte, die Altersteilzeit beanspruchen können. Hierauf anzurechnen sind acht Altersteilzeitkräfte, die am 31. Mai 2010 von der Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben und eine Beschäftigte, mit der am 10. April 2010 Altersteilzeit beginnend ab dem 1. November 2010 vereinbart ist. Damit können im Kalenderjahr 2011 noch drei Beschäftigte Altersteilzeit beanspruchen.

Durch Betriebsübergang wechseln zum 1. Juli 2010 33 Tarifbeschäftigte zu einem anderen Arbeitgeber. Sieben nach dem 31. Mai 2010 noch im Laufe des Jahres 2010 ausscheidenden Tarifbeschäftigten stehen elf Neueinstellungen gegenüber. Obwohl die Gesamtbeschäftigtenzahl in 2010 Schwankungen unterlag und ab dem 1. Juli 2010 sich dauerhaft reduzierte, wirken sich diese Änderungen für die ermittelte Quote für das Kalenderjahr 2011 nicht aus, d.h. es bleibt bei drei Beschäftigten, die in 2011 Altersteilzeit beanspruchen können.

Ist die Quote am Stichtag danach ganz oder teilweise ausgeschöpft, so ändert sich die so ermittelte Anzahl der Beschäftigten, die im Folgejahr Altersteilzeit beanspruchen können, nicht, wenn sich nach dem Stichtag die Anzahl der berücksichtigten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse verringert. Scheiden im Beispiel 1 in der Zeit vom 1. Juni 2010 und dem 31. Dezember 2011 vier Altersteilzeitarbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so führt dies nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Beschäftigten, die im Jahr 2011 Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeits-verhältnisses haben.

Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 2 TV FlexAZ stellt ausdrücklich klar, dass auch Altersteilzeitfälle in Restrukturierungs- und Stellenabbau-bereichen in die Berechnung des Anspruchs einzubeziehen sind. Hat ein Arbeitgeber zur Restrukturierung oder zum Stellenabbau so viele Alters-teilzeitvereinbarungen abgeschlossen, dass die Quote von 2,5 v.H. erfüllt ist, hat kein weiterer Beschäftigter Anspruch auf Altersteilzeit.

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber mit 200 Beschäftigten im Betrieb hat im Dezember 2009 mit einer 58-jährigen Beschäftigten bis 2014 Altersteilzeit nach dem TV ATZ vereinbart. Im Mai 2010 hat er zum Zwecke des Stellenabbaus vier weitere Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen. Damit bestehen in dem Betrieb zum Stichtag, dem 31. Mai 2010, insgesamt 5 Altersteilzeit-vereinbarungen, womit die Quote von 2,5 v.H. erreicht ist. Ein Anspruch auf Altersteilzeit nach § 4 TV FlexAZ in dem Betrieb besteht für das Kalenderjahr 2011 nicht.

3.4 Die Quote für den Rechtsanspruch auf Altersteilzeit verdrängt nicht die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG. Denn in die hiernach sicherzustellende Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden (BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 111/07 –).

Sofern im Einzelfall die gesetzliche Überforderungsklausel vor Erfüllung der Quote erreicht ist, z.B. aufgrund überproportional vieler Teilzeitbeschäftigter, verdrängt die gesetzliche Überforderungsklausel den Rechtsanspruch auf Altersteilzeit nach der Quote.

3.5 Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ kann der Arbeitgeber den Wunsch des Beschäftigten nach Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausnahmsweise ablehnen, wenn dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Ablehnungsgründe können insbesondere organisatorische und personalwirtschaftliche Gründe sein. Nicht erforderlich ist nach dem TV FlexAZ, dass dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe vorliegen, wie es § 2 Abs. 3 TV ATZ vorsieht. Allerdings darf die Ablehnung, soweit sich die Altersteilzeit im Rahmen der Quote bewegt, nicht den Regelfall, sondern nur den Ausnahmefall darstellen.

 

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