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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 5
Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag setzt voraus, dass die Beschäftigten

  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und

  2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

(3) 1Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden.

3Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 5 

4. Persönliche Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 5)

Die in § 5 TV FlexAZ normierten persönlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung der Altersteilzeit betreffen sowohl die Vereinbarung von Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen als auch im Übrigen.

4.1 Altersteilzeit setzt nach § 5 Abs.1 TV FlexAZ voraus, dass die Beschäftigten

• das 60. Lebensjahr vollendet haben und

• innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben.

Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ kann damit nicht mehr wie bisher vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen werden. Die in § 5 Abs. 1 Buchst. b TV FlexAZ geforderten 1.080 Kalendertage entsprechen der Mindestdauer des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG. Sie müssen nicht zusammenhängend und nicht zwingend im jetzigen Arbeitsverhältnis geleistet sein.

Eine Mindestbeschäftigungszeit beim jetzigen Arbeitgeber – wie im TV ATZ geregelt – ist nicht erforderlich.

4.2 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zwingend zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 5 Abs. 2 TV FlexAZ). Auch diese Regelung entspricht der Vorgabe des Altersteilzeitgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 2).  

Zu den Altersrenten zählen die in §§ 35 ff., §§ 235 ff. SGB VI genannten Renten wegen Alters, auch soweit sie vorgezogen mit Rentenabschlägen in Anspruch genommen werden können.

Beispiel 3:

Ein Beschäftigter, geboren am 5. Januar 1951, möchte ab dem 1. Dezember 2011 Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Da er die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann er gemäß § 236 Abs. 1 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebens-jahres in Anspruch nehmen. Die Altersgrenze, von der er an Altersrente ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen kann, beträgt für ihn gem. § 236 Abs. 2 SGB VI 65 Jahre 5 Monate. Die Altersteilzeitarbeit muss sich mindestens bis zum 31. Januar 2014 (Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das 63. Lebensjahr vollendet hat; vom 1. Februar 2014 an könnte er gemäß § 236 Abs. 1 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte beziehen) erstrecken und kann längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und damit bis zum 30. Juni 2016 (Dauer der Altersteilzeitarbeit dann 4 Jahre 7 Monate) vereinbart werden.

4.3 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Höchstdauer von fünf Jahren nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 TV FlexAZ). Die Altersteilzeit darf jedoch nicht über den Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugs einer ungeminderten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus vereinbart werden (§ 11 Abs. 2 Buchst. a TV FlexAZ). Eine bestimmte Mindestdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist nicht vereinbart.

4.4 Zwei Fristenregelungen sind für den Antrag auf Vereinbarung der Altersteilzeit von den Beschäftigten nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TV FlexAZ zu berücksichtigen.

Spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist die Vereinbarung von Altersteilzeit schriftlich zu beantragen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TV FlexAZ). Diese Ankündigungsfrist gibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit.

Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TV FlexAZ gestellt werden. Beschäftigte können somit frühestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres einen An-trag auf Altersteilzeit stellen.

Von diesen beiden Fristen kann einvernehmlich abgewichen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ). Es wird jedoch empfohlen, von diesen Abweichungsmöglichkeiten nur restriktiv Gebrauch zu machen, um Auseinandersetzungen darüber, ob auch weit in der Zukunft liegende Altersteilzeitfälle auf die Quote anzurechnen sind, zu vermeiden.

Eine Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber über einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit entscheiden muss, ist nicht vereinbart.

Liegen mehr Anträge auf Altersteilzeitarbeit vor als der Arbeitgeber im Rahmen der Quote des § 4 TV FlexAZ vereinbaren muss, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, d.h., die/der lebensältere Beschäftigte hat Vorrang vor der/dem lebensjüngeren Beschäftigten, sofern beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. An bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge bleibt der Arbeitgeber dabei gebunden (BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 111/07 –).

 

 

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