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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 6
Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

(2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
2Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben.

(3) 1Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder

  2. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell).

2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 6

5. Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (§ 6)

5.1 Beschäftigten, die Interesse an einer Altersteilzeit bekunden, sollte empfohlen werden, wegen der Auswirkungen Auskünfte bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern (Rentenversicherung, Kranken-kasse), bei der Zusatzversorgungskasse und beim Finanzamt einzuholen. Von einer Beratung der Beschäftigten in diesen Fragen ist wegen des Haftungsrisikos des Arbeitgebers abzusehen.

Für die Entscheidung über die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist es erforderlich, dass die Beschäftigten eine aktuelle Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorlegen, ab welchem Zeitpunkt frühest-möglich eine – sowohl geminderte wie auch abschlagsfreie – Altersrente bezogen werden kann.

5.2 Die erforderlichen Bestandteile eines schriftlichen Antrags auf Altersteilzeit entsprechen den in § 6 TV FlexAZ geregelten vertragswesentlichen Bestandteilen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Ein Antrag auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sollte daher folgende Bestandteile enthalten:

• Antrag auf Umwandlung des bisherigen Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis,

• gewünschter Beginn der Altersteilzeit,

• gewünschte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. Zeitpunkt der Beendigung und

• gewünschte Verteilung der zu leistenden Arbeitszeit (Block- oder Teilzeitmodell).

5.3 Ein Arbeitsvertragsmuster ist als Anlage 1 beigefügt.

5.4 Auch wenn der Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (§ 15 Abs. 1 TV FlexAZ), ist eine rückwirkende Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nicht möglich (BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 393/06 –). Soweit allerdings nach dem 31. Dezember 2009 mit einer vereinbarten Altersteilzeit einer/eines unter dem TVöD, TV-V, TV-WW/NW oder TV-N fallenden Beschäftigten begonnen oder sie bereits für die Zukunft vereinbart ist, findet auf diese Altersteilzeitverhältnisse der TV FlexAZ Anwendung, soweit nicht im Einzelfall im Altersteilzeitvertrag ausnahmsweise günstigere Regelungen vereinbart sind. Dies bedeutet, dass erforderlichenfalls ab Beginn einer nach dem 31. Dezember 2009 begonnenen Altersteilzeit das Entgelt und die Aufstockungsleistungen gem. § 7 TV FlexAZ neu zu berechnen sind.

5.5 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III sein.

Mit Blick auf die Sozialversicherungspflichtigkeit darf die Altersteilzeitarbeit damit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (im Jahr 2010: 400 € monatlich) nicht unterschreiten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit (sog. Störfall) der Schutz der Arbeitslosenversicherung greift. Das regelmäßige sozialversicherungspflichtige Entgelt während der Altersteilzeit muss daher mindestens 400,01 € monatlich betragen. Auf die Geringfügigkeits-Richtlinie 2010, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de, wird verwiesen.

5.6 § 6 Abs. 2 TV FlexAZ besagt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeits-verhältnisses die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit betragen muss. Dies entspricht der Regelung in § 3 Abs. 1 TV ATZ. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG, der folgenden Wortlaut hat:

„Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden."

Maßgeblich ist die mit der/dem Beschäftigten vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG). Bei unterschiedlichen Arbeitszeiten in den letzten 24 Monaten darf höchstens der Durchschnitt der Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG).

Ausgangspunkt für die wöchentliche Arbeitszeit ist damit die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. Sofern diese höher ist als der Durchschnitt der Arbeitszeit während der letzten 24 Monate vor der Altersteilzeit, erfolgt eine Begrenzung auf diesen niedrigeren Durchschnittswert. Der Bezug einer Entgeltersatzleistung im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB III (z.B. Krankengeld) sowie Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs bleiben bei der Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG unberücksichtigt. Der Betrachtungszeitraum von 24 Monaten bleibt unverändert (Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AltTZG – BA DA –, Stand 1. Januar 2008, Nr. 6.2 Absatz 2; abrufbar unter www.arbeitsagentur.de). Sofern hingegen die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit geringer ist als der ermittelte Durchschnitt der letzten 24 Monate, ist die zuletzt vereinbarte (geringere) Arbeitszeit Basis für die Halbierung der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG um eine Höchstgrenze handelt, die sich nicht selbst erhöhend auswirkt (BA DA Nr. 2.2 Absatz 2).

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AltTZG kann die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate auf die nächste volle Stunde nach unten oder nach oben gerundet werden. Die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden keine Anwendung (BA DA Nr. 2.2 Abs. 2).

Beispiel 4:

Beginn der Altersteilzeitarbeit am 1. Januar 2011. In den letzten 24 Monaten vereinbarte Arbeitszeit:

1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 (6 Monate)         35 Stunden

1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 (6 Monate)     39 Stunden

1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2010 (10 Monate)  20 Stunden

ab 1. November 2010                                          32 Stunden.


6 Monate x 35 Stunden:                                   210 Stunden

6 Monate x 39 Stunden:                                   234 Stunden

10 Monate x 20 Stunden:                                 200 Stunden

2 Monate x 32 Stunden:                                     64 Stunden

Summe:                                                          708 Stunden.

Geteilt durch 24 Monate ergibt dies eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 29,5 Stunden. Diese Stundenzahl kann auf 29 Stunden abgerundet oder auf 30 Stunden aufgerundet werden.

Außer Betracht bei der Halbierung der Arbeitszeit bleiben Arbeitszeiten, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ).

5.7 Nach § 6 Abs. 3 TV FlexAZ kann die während der Dauer des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit so verteilt werden, dass sie

• durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder

• in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird und die Beschäftigten anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 TV FlexAZ freigestellt werden (Blockmodell).

Die Tarifvertragsparteien haben es der freien Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien überlassen, wie die Verteilung der Arbeitszeit im Einzelfall vorgenommen wird.

Die Beschäftigten haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Modell. Hat die/der Beschäftigte den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit vorgebracht, kann sie/er vom Arbeitgeber verlangen, dass hierüber ein Gespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung stattfindet (§ 6 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ). Die Letztentscheidung liegt im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) beim Arbeitgeber.

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