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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 8
Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit.
2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.


Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 8

7. Verteilung des Urlaubs im Blockmodell (§ 8)

Nach § 8 TV FlexAZ, der den Regelungen des § 7 TV ATZ entspricht, besteht bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Freistellungs-phase kein Anspruch auf Urlaub, d.h., für jeden vollen Kalendermonat in der Arbeitsphase steht 1/12 des Urlaubsanspruches zu. § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG steht dem nicht entgegen. § 8 TV FlexAZ regelt nicht den Urlaubsanspruch, sondern die Urlaubsverteilung. Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ist, dass der Urlaub proportional auf die Arbeits- und Freistellungsphase zu verteilen ist.

 

 

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