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Tarifvertrag
zu flexiblen Arbeitsszeitregelungen für ältere Beschäftigte
- TV-FlexAZ -

II. Altersteilzeit (ATZ)

 

§ 9
Nebentätigkeit

(1) 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden.
2Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(2) 1Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen.
2Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

Durchführungshinweise
der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA)
zu § 9

8. Nebentätigkeit (§ 9)

8.1 § 9 Abs. 1 TV FlexAZ, der den Regelungen der §§ 6 und 8 Abs. 3 TV ATZ entspricht, verpflichtet die Beschäftigten, während des Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses auf die Ausübung von weiteren Beschäftigungen (im Rahmen einer Nebentätigkeit) oder selbständigen Tätigkeiten zu verzichten, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV (2010: 400 €) überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden.

Dies gilt bei Altersteilzeit im Blockmodell auch für die Freistellungsphase.

8.2 Nach § 9 Abs. 2 TV FlexAZ ruht der Anspruch auf die Aufstockungs-leistungen während der Zeit, in der Beschäftigte eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 TV FlexAZ ausüben. Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht ferner während der Zeit, in der Beschäftigte Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV übersteigen. Diese Regelung knüpft an die Regelung des § 5 Abs. 3 und 4 AltTZG an.

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt jeweils gesondert für Nebentätigkeiten sowie für Überstunden und Mehrarbeit. Zur geringfügigen Arbeit während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell wird auf die BA DA zu 2.2 Abs. 17 verwiesen.

Die Ausübung von Tätigkeiten neben der Altersteilzeit bei demselben Arbeitgeber gilt als Mehrarbeit bzw. Überstunden. Unter den Begriff Mehrarbeit fällt auch das Entgelt für während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit. Entgelte für Bereitschaftsdienste und die Pauschale für Rufbereitschaft fallen hingegen nicht unter den Begriff Mehrarbeit. Im Übrigen wird auf die BA DA zu 5.2 Abs. 7 verwiesen.

Sofern der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen insgesamt mindestens 150 Tage ruht, erlischt er für die Zukunft vollständig. Mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ). Auch dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 3 AltTZG.

 

 

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