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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 19

Erschwerniszuschläge

(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.

2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.

 

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten

  1. mit besonderer Gefährdung,

  2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,

  3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,

  4. mit besonders starker Strahlenexposition oder

  5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

 

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

 

(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.
Satz 2 eingefügt mit Wirkung ab 1.3.2009:

2Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.

 

(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden durch landesbezirkliche Tarifverträge vereinbart.

2Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen fort.

(6) Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2 im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes und Straßenbaus und im Außendienst des Küstenschutzes der Wasserbauverwaltung
erhalten für jeden Kalendermonat, für den ihnen Erschwerniszuschläge nach den Abschnitten A, M oder R des Zuschlagskataloges zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) bzw. der entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zum MTArb-O-TdL) zustehen,
zusätzlich einen Pauschalbetrag von monatlich 25 Euro;
§ 24 Absatz 2 findet Anwendung."

 

 

 

B. Sonderregelungen zu § 19 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 14: § 19 gilt nicht

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

keine

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

Nr. 8: Zulage nach Anlage 1b BAT/BAT-O

§ 44 Lehrkräfte

keine

§ 45 Theater, Bühnen

keine

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

Nr. 5: In einer Qualifizierungszeit Bezahlung wie bisher

Nr. 6: Regelung von Spezialfällen

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

Nr. 2: Für FW Hamburg gilt die für Beamte gelt. Regelung

Nr. 2: Feuerwehrzulage bei der Feuerwehr in Hamburg

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

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