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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27

Zusatzurlaub

(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß.

2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind.
2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

 

(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

    1. bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

    2. bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 1 und 2:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind.
2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

 

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

    1. je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und

    2. je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

 

(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.

2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.

3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden.

4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

 

 

 

B. Sonderregelungen zu § 27 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 17: fasst Abs. 6 neu wegen Nachtarbeitsstunden

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 8: fasst Abs. 6 neu wegen Nachtarbeitsstunden

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

Nr. 7: fasst Abs. 6 neu wegen Nachtarbeitsstunden

§ 44 Lehrkräfte

Nr. 3: zur Berücksichtigung der Schulferien

§ 45 Theater, Bühnen

keine

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

Nr. 8: Kein Zusatzurlaub bei bestimmten Tätigkeiten

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

keine

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

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