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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 10

Zu § 15 - Tabellenentgelt -

§ 15 gilt in folgender Fassung:

"§ 15

Tabellenentgelt

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.

2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
1Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H.
Satz 2 in der bis 28.2.2009 geltenden Fassung:
2Der Bemessungssatz Ost bleibt bis zum 31. Dezember 2009 unverändert; die Angleichung des Bemessungssatzes wird bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen.
Satz 2 in der ab 1.3.2009 geltenden Fassung:
2Der Bemessungssatz nach Satz 1 erhöht sich am 1. Januar 2010 auf 100 v.H...
3Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.

 

(2) 1Die Höhe der Tabellenentgelte ist in Anlage D. festgelegt.

 

 

 

 

 

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