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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 43

Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und
Krankenhäusern

Nr. 1

Zu § 1 – Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.

 

 

 

 

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