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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 44

Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

Nr. 1

Zu § 1 – Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (z.B. Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

 

Protokollerklärung:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

 

 

 

 

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