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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 47

Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder umd im
feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg

Nr. 1

Geltungsbereich

(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

(2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

(3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West.

 

 

 

 

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