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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 48

Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

Nr. 1

Zu § 1 – Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden.

 

 

 

 

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