1Dieser
Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen
Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz
unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte
Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände
sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) angehören. 2Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe
sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder
Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung
einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in
den genannten Bereichen mindestens 90 v.H. des
Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind. ³Ausgenommen sind
Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem auch
Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehören, wenn die
hierfür eingesetzten Beschäftigten mindestens 10 v. H. des
Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen.
Durch
landesbezirkliche Tarifverträge können Betriebe, ungeachtet
ihrer Rechtsform, ganz oder teilweise in den Geltungsbereich
einbezogen oder ausgenommen werden.
Dieser
Tarifvertrag gilt nicht für
a)
leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre
Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
sowie Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe
dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten,
b)
Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
c)
Arbeitnehmer,
aa)
die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten oder
bb)
für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III
gewährt werden,
d)
Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne
Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig
beschäftigt sind,
e)
Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 1, für die - abweichend von §
18 - eine eigenständige betriebliche Regelung zur Alters- und
Hinterbliebenenversorgung besteht; eine landesbezirkliche
Vereinbarung nach Absatz 2 bleibt unberührt.
Dieser
Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen
Vereinigung Hamburg e.V.
Die in diesem
Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfaßt
weibliche und männliche Arbeitnehmer.
Protokollerklärung
zu § 1 Abs. 1
vom 28.1.2003:
Die Geltung des TV-V nach § 1 Abs. 1 besteht auch dann fort,
wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (z.B.
Unterschreiten des Quorums von 90 v.H. des
Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu "betrieblich"
Unter dem Begriff "betrieblich" ist keine tarifvertragliche,
sondern eine Regelung der Betriebsparteien selbst zu verstehen,
wie sie im Rahmen der jeweiligen Betriebsform gesetzlich
zulässig ist.
Niederschriftserklärungen:
1. Zu § 1 Abs. 2
Auf Antrag eines Betriebes sind vom kommunalen
Arbeitgeberverband Tarifverhandlungen über eine Einbeziehung in
den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe aufzunehmen.
2. Zu § 1 Abs. 3 Buchst. b
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass für
Auszubildende in Betrieben, für deren Arbeitnehmer der TV-V
gilt, die aber nach § 1 Abs. 3 Buchst. b selbst nicht unter den
TV-V fallen, die Manteltarifverträge für Auszubildende weiter
gelten. Soweit in diesen Tarifverträgen auf Bestimmungen des
BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O verwiesen wird, gelten für die
Auszubildenden diese Vorschriften weiter.
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