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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 1

Geltungsbereich

 

1Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. 2Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind. ³Ausgenommen sind Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehören, wenn die hierfür eingesetzten Beschäftigten mindestens 10 v. H. des Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen.

Durch landesbezirkliche Tarifverträge können Betriebe, ungeachtet ihrer Rechtsform, ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen oder ausgenommen werden.

 

 Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten,

b) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

c) Arbeitnehmer,

aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten oder

bb) für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

d) Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind,

e) Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 1, für die - abweichend von § 18 - eine eigenständige betriebliche Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht; eine landesbezirkliche Vereinbarung nach Absatz 2 bleibt unberührt.

 

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfaßt weibliche und männliche Arbeitnehmer.

 

Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 vom 28.1.2003:
Die Geltung des TV-V nach § 1 Abs. 1 besteht auch dann fort, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Unterschreiten des Quorums von 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

Protokollerklärung zu "betrieblich"
Unter dem Begriff "betrieblich" ist keine tarifvertragliche, sondern eine Regelung der Betriebsparteien selbst zu verstehen, wie sie im Rahmen der jeweiligen Betriebsform gesetzlich zulässig ist.

Niederschriftserklärungen:

1. Zu § 1 Abs. 2

Auf Antrag eines Betriebes sind vom kommunalen Arbeitgeberverband Tarifverhandlungen über eine Einbeziehung in den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe aufzunehmen.

2. Zu § 1 Abs. 3 Buchst. b

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass für Auszubildende in Betrieben, für deren Arbeitnehmer der TV-V gilt, die aber nach § 1 Abs. 3 Buchst. b selbst nicht unter den TV-V fallen, die Manteltarifverträge für Auszubildende weiter gelten. Soweit in diesen Tarifverträgen auf Bestimmungen des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O verwiesen wird, gelten für die Auszubildenden diese Vorschriften weiter.

 

 

01  Übertragung der Tarifrunde 2005 auf den
TV-V (Versorgungsbetriebe)

02  Einigung der Tarifvertragsparteien

03  Mit dem neuen TVöD tritt am 1. Oktober 2005 ein neues
04  Tarifrecht im öffentlichen Dienst in Kraft. Die Sparte
05  Versorgungswirtschaft hat demgegenüber den Prozess
06  der Neugestaltung des Tarifrechts durch Einführung des
07  Spartentarifvertrages TV-V bereits vollzogen.
08  Die Gewerkschaften forderten daher bereits im Vorfeld
10  des Potsdamer TVöD - Abschlusses eine lineare
11  Anhebung der unter den TV-V fallenden Einkommen,
12  um den Anschluss an die allgemeine Einkommensentwicklung
13  sicherzustellen. Nach langwierigen Verhandlungen einigten
14  sich die Tarifvertragsparteien am 17. März 2005 auf eine
15  Kombination aus Einmalzahlungen und linearen
16  Entgelterhöhungen.
17  Für kommunale Versorgungsbetriebe, die noch den
18  BAT / BAT-O beziehungsweise BMT-G / BMT-G-O
19  anwenden, wurde gleichzeitig die Weichenstellung
20  zwischen TVöD und TV-V konkretisiert. Im Einzelnen
21  gelten die folgenden Regelungen:

22  Beschäftigte in Betrieben, die bereits den TV-V
23  anwenden, erhalten im Tarifgebiet West:

  • 24  für das Jahr 2005 eine Einmalzahlung in Höhe
    25  von 1,5 Prozent des 13fachen individuellen
    26  Monatstabellenentgelts, maximal 550 EUR.
    27  Die Auszahlung erfolgt im Juli 2005.
    28  Bemessungsgrundlage für das
    29  Monatstabellenentgelt ist der Monat April 2005.

     
  • 30  im Jahr 2006 eine lineare Entgelterhöhung um
    30  1,0 Prozent ab 1. April 2006. Zusätzlich wird
    31  im Juli 2006 eine Einmalzahlung in Höhe
    32  von 250 EUR fällig.

     
  • 33  im Jahr 2007 eine weitere lineare Anhebung
    34  der Einkommen um 1,5 Prozent ab 1. April 2007.
    35  Zusätzlich erhalten die Beschäftigten auch in
    36  2007 ebenfalls im Juli eine Einmalzahlung
    37  in Höhe von 250 EUR.
38  Im Tarifgebiet Ost wird die Entgelttabelle des TV-V
39  entsprechend dem TVöD -Abschluss ab 1. Juli 2005,
40  1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 jeweils um 1,5 Prozent erhöht.

41  Für Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben,
42  die noch den BAT / BAT-O beziehungsweise
43  BMT-G / BMT-G-O anwenden.
44  Für Arbeitnehmer in Versorgungsbetrieben,
45  die noch die alten Tarifverträge anwenden,
46  stellt sich mit der Einführung des TVöD die Frage,
47  welches Tarifrecht künftig gelten soll. In diesem
48  Punkt einigten sich die Tarifpartner bereits in
49  Potsdam auf den Grundsatz der Spartenorientierung,
50  das heißt: typische Versorgungsbetriebe sollen
51  grundsätzlich nicht den TVöD anwenden können,
52  sondern nur zwischen dem statischen fortgeltenden
53  alten Tarifrecht und der Anwendung des
54  Spartentarifvertrags TV-V wählen können.
55  Dieser Grundsatz wurde jetzt dergestalt konkretisiert,
56  dass der TVöD nicht gilt für Arbeitnehmer,
57  für die der TV-V bereits gilt, sowie für Arbeitnehmer,
58  die in rechtlich selbstständigen Betrieben mit mehr
59  als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern beschäftigt
60  sind und typische Versorgungsaufgaben wahrnehmen.

61  Als Folge dieser Regelung gilt aber nicht automatisch
62  der TV-V. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt,
63  steht zunächst nur fest, dass nicht der TVöD gilt.
64  Es bestünde also die Möglichkeit, im alten BAT / BAT-O
65  beziehungsweise BMT-G / BMT-G-O zu verbleiben.
66  Diese werden aber auf den Stand 30. September 2005
67  festgeschrieben und nicht mehr weiterentwickelt.
68  Deswegen gehen die Tarifpartner gemeinsam davon
69  aus, dass bis spätestens 31. Dezember 2007 der
70  TV-V als einheitlicher Tarifvertrag in der Sparte
71  Versorgung flächendeckend angewendet werden soll.

72  Arbeitnehmer, die nach dem In - Kraft -Treten des
73  TVöD (1. Oktober 2005) im alten Tarifrecht verbleiben,
74  erhalten die oben genannte Kombination aus
75  Einmalzahlungen und linearen Erhöhungen nicht;
76  diese gilt nur für den TV-V. Die im Potsdamer
77  TVöD - Abschluss vereinbarte jährliche Einmalzahlung
78  von 300 EUR erhalten diese Beschäftigten nur noch
79  bis zum 31. Dezember 2006, es sei denn, die
80  Arbeitgeberseite lehnt die Einführung des
81  Spartentarifvertrags ab.
82  Außerdem ist die Verpflichtung zu Einmalzahlungen
83  bei „Neuanwendern“ eingeschränkt:
84  Versorgungsbetriebe, die den TV-V auf Grund einer
85  nach dem 31. Januar 2005 getroffenen Vereinbarung
86  im Jahr 2005 oder im Jahr 2006 neu einführen, müssen
87  die Einmalzahlung im Jahr der Einführung des TV-V
88  und im jeweiligen Folgejahr nicht auszahlen.
89  Das liegt daran, dass die Beschäftigten bei der
90  Überleitung in den TV-V finanzielle Verbesserungen erfahren.
91  Im Übrigen kann von der Vereinbarung, dass für typische
92  Versorgungsbetriebe grundsätzlich nicht der TVöD gilt,
93  nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
94  Die bewusste Orientierung zum Spartentarifvertrag
95  TV-V als Flächentarifvertrag in den öffentlichen
96  Versorgungsbetrieben verschafft den dort Beschäftigten
97  klare verlässliche und gerechte Einkommensperspektiven.
 

 

 

 

 

 

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