Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 10

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

 

(1) 1Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden      30 v.H.,

b) für Nachtarbeit        25 v.H.,

c) für Sonntagsarbeit  25 v.H.,

d) für Feiertagsarbeit  135 v.H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember      40 v.H.,

f) für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr,

   soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht-

   oder Schichtarbeit anfällt,                                                 20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b. ³Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

 

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b.

 

(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

 

Protokollerklärung Nr. 8 zu Absatz 3:

Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

 

6. Niederschriftserklärung: Zu § 10 Abs. 3

Zur Erläuterung von § 10 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:

Beispiel

Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen: 2 Std. für Freitag, je 4 Std. für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Er erhält somit 10 Stundenentgelte.

 

(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt.

 

(5) 1Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage

von 300 DM monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 1,80 DM pro Stunde.

 

(6) 1Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage von 190 DM monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage von 1,15 DM pro Stunde.

 

 

 

 

 

 

Datenschutz