(1)
1Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Sie betragen je Stunde
a)
für Überstunden 30 v.H.,
b)
für Nachtarbeit 25 v.H.,
c)
für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d)
für Feiertagsarbeit 135 v.H.,
e)
für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v.H.,
f)
für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr,
soweit diese
nicht im Rahmen von Wechselschicht-
oder
Schichtarbeit
anfällt, 20 v.H.
des auf eine
Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1
der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b.
³Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c
bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch des
Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11)
eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen,
die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in
Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt
entsprechend für Überstunden als solche.
(2)
Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus
betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1
oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden,
erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen
Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b.
(3)
1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je
Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis
Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage
das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der
Anlagen 3a und 3b. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale
nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede
angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem
Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz
1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Protokollerklärung
Nr. 8 zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der
Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
6. Niederschriftserklärung: Zu § 10 Abs. 3
Zur
Erläuterung von § 10 Abs. 3 und der dazugehörigen
Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über
folgendes Beispiel einig:
Beispiel
Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr
und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer
folgende Pauschalen: 2 Std. für Freitag, je 4 Std. für Samstag
und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Er erhält somit 10
Stundenentgelte.
(4)
Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich
geregelt.
(5)
1Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet,
erhält eine Wechselschichtzulage
von 300 DM
monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig
Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage
von 1,80 DM pro Stunde.
(6) 1Der
Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine
Schichtzulage von 190 DM monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht
ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage von
1,15 DM pro Stunde. |