(1)
1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein
Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb, in dem
ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine
Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich zustande kommt. 3Soweit ein
Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 8 Abs.
7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2)
1In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob
das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon
eingerichtet wird. 2Alle Arbeitnehmer der Betriebsteile, für die
ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den
Regelungen des Arbeitszeitkontos erfaßt.
(3)
1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des
nach § 8 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder
als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit
ausgeglichene Zeiten nach § 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie im
Verhältnis 1 : 1 in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 10 Abs. 1
Satz 4, Rufbereitschaftsentgelte nach § 10 Abs. 3 sowie
landesbezirklich festgelegte Bereitschaftsdienstentgelte gebucht
werden. 2Der Arbeitnehmer entscheidet für einen in der Betriebs-
oder Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in
Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Protokollerklärung
Nr. 9 zu Absatz 3:
Eine
Buchung von in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteilen auf das
Arbeitszeitkonto führt dazu, dass sie bei der
Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach § 6
Abs. 3 nicht berücksichtigt werden.
(4)
In der Dienst- oder Betriebsvereinbarung sind insbesondere
folgende Regelungen zu treffen:
a)
Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das
höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40
Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen
dürfen;
b)
nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte
Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von
Zeitschulden durch den Arbeitnehmer;
c)
die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten
Zeiten (z.B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen;
d)
die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten
Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.
7. Niederschriftserklärung: Zu § 11 Abs. 4 Buchst. D
Unter "Folgen" wird insbesondere die Gewährung eines
Zeitguthabens verstanden.
(5)
1Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines
Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebsrat
zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu
treffen.
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