(1)
1Ein Erschwerniszuschlag wird für Arbeiten gezahlt, die
außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für
Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrundeliegenden
Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2)
Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben
sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a)
mit besonderer Gefährdung,
b)
mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c)
mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelästigung oder
d)
unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3)
Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der
außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen,
insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend
Rechnung getragen wird.
(4)
1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge
werden landesbezirklich vereinbart. 2Die Zuschläge betragen
mindestens 5 v.H., höchstens 15 v.H. des auf eine Stunde
entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der
Entgeltgruppe 2.
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