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(1)
1Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung
verhindert, erhält er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für
die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das
Arbeitsentgelt (§ 6 Abs.3) fortgezahlt. 2Nach Ablauf des nach
Satz 1 maßgebenden Zeitraums erhält der Arbeitnehmer, der zu
Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit (§ 4)
von sechs Monaten erreicht hat, für die Zeit, für die ihm
Krankengeld oder entsprechende Leistungen zustehen, einen
Krankengeldzuschuß.
(2)
1Der Krankengeldzuschuß ergibt sich aus der Höhe der Differenz
zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach
Absatz 1 Satz 1 ergebenden Nettoarbeitsentgelt. 2Er wird
längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt. 3Zahlt
die Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder
nur anteiliges Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der
Anspruch auf den Krankengeldzuschuß. 4Für den Arbeitnehmer, der
nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschußberechnung der
Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer
zugrunde zu legen.
8. Niederschriftserklärung: Zu § 13 Abs. 2 Satz 1
Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung reduzierte Krankengeld.
(3)
1Das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschuß werden
nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. 2
Krankengeldzuschüsse, die über den Zeitpunkt, zu dem der
Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, gewährt
worden sind, gelten als Vorschuß auf die für den Zeitraum der
Überzahlung zustehende Rente; die Ansprüche gehen insoweit auf
den Arbeitgeber über. 3Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft,
dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen,
gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des
Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzuschüsse in vollem
Umfang als Vorschuß; Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe der
für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides
überzahlten Leistungen auf den Arbeitgeber über.
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