(1)
1Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs.
3). 2Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann
auch in Teilen genommen werden; dabei muß der Urlaub in ganzen
Tagen genommen werden.
(2)
1Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
erfolgt nur dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 2Im Falle
der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des
folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 3Kann der Urlaub
wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten
werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
(3)
1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in
der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage.
2Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit in der Kalenderwoche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
3Bei Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer für je vier
zusammenhängende Monate einen zusätzlichen Urlaubstag. 4Bei
Wechselschichtarbeit erhält der Arbeitnehmer für je zwei
zusammenhängende Monate einen zusätzlichen Urlaubstag. 5Für
Arbeitnehmer, die Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit
leisten, ohne die Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 zu
erfüllen, soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung
zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung
geregelt werden.
(4)
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres,
erhält der Arbeitnehmer als Urlaub für jeden vollen Monat des
Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs
nach Absatz 3; § 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) bleibt
unberührt.
(5)
Abweichend von § 11 Abs. 2 BUrlG wird das nach Absatz 1 Satz 1
fortzuzahlende Entgelt zu dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 genannten
Zeitpunkt gezahlt.
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