(1)
Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub
erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2)
Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616
BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6
Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt
werden.
(3)
1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der
Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Vorstände der Bereiche
auf Bundesebene sowie des Hauptvorstandes bzw. der
Bezirksvorstände, der Landesvorstände, der Bundesberufs- und
Bundesfachgruppenvorstände auf Anfordern der vertragschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) erteilt
werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen
entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer
Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der
vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) ohne zeitliche
Begrenzung erteilt werden.
9. Niederschriftserklärung: Zu § 15 Abs. 3 Satz 1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei
gewählten Vertretern der Bundesfachgruppenvorstände eine
Freistellung nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer in
einem Bereich beschäftigt ist, der unter die
Organisationszuständigkeit der Bundesfachgruppe fällt.
(4)
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und
Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie
für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern
kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) gewährt werden, sofern nicht
dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.
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