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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 15

Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

 

(1) Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

 

(2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.

 

(3) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Vorstände der Bereiche auf Bundesebene sowie des Hauptvorstandes bzw. der Bezirksvorstände, der Landesvorstände, der Bundesberufs- und Bundesfachgruppenvorstände auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

9. Niederschriftserklärung: Zu § 15 Abs. 3 Satz 1
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei gewählten Vertretern der Bundesfachgruppenvorstände eine Freistellung nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt ist, der unter die Organisationszuständigkeit der Bundesfachgruppe fällt.

 

(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche Interessen entgegenstehen.

 

 

 

 

 

 

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