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(1)
1Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis
steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren
Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. 2Diese beträgt
jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober
zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei
das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit
Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden),
Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6)
sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). 3Betrieblich kann ein
von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden.
4Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder
Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14)
hat.
(2)
1Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt
ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt
ausgezahlt werden.
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