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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 16

Sonderzahlung

 

(1) 1Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu entscheidet. 2Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). 3Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. 4Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat.

 

(2) 1Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt  ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

 

 

 

 

 

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