(1)
1Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (§
4) ein Jubiläumsgeld gewährt werden. 2Voraussetzungen und Höhe
des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung geregelt.
(2)
1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen
Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 13,00
DM je Monat. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben
mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben
Kalenderjahres. 3Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
(3)
Im Falle des Todes des Arbeitnehmers kann ein Sterbegeld gezahlt
werden.
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