Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 17

Besondere Zahlungen

 

(1) 1Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (§ 4) ein Jubiläumsgeld gewährt werden. 2Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.

 

(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 13,00 DM je Monat. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die vermögenswirksame Leistung ist nicht  zusatzversorgungspflichtig.

 

(3) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers kann ein Sterbegeld gezahlt werden.

 

 

 

 

 

 

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