(1)
1Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung
bedarf,
a)
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65.
Lebensjahr vollendet hat,
b)
jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
c)
bei einem befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis
nach den Regelungen des Arbeitsvertrages,
d)
mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, daß der
Arbeitnehmer erwerbsunfähig ist, zugestellt wird. 2Im Falle von
Satz 1 Buchst. d hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von der
Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
3Beginnt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der
Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
(2)
1Im Falle der Berufsunfähigkeit prüft der Arbeitgeber zumutbare
Beschäftigungsmöglichkeiten. 2Sind solche nicht vorhanden, endet
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der
Rentenbescheid zugestellt worden ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend. 4Liegt bei einem Arbeitnehmer, der
Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, im
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2
oder Satz 3 die nach § 22 des Schwerbehindertengesetzes
erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch nicht vor,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung
des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.
Protokollerklärung
zu § 19 Abs. 2:
Der
Arbeitgeber kann eine Weiterbeschäftigung, die der Arbeitnehmer
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides
schriftlich beantragt, nur ablehnen, wenn dringende betriebliche
Gründe entgegenstehen.
(3)
1Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 2In
diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den
eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(4)
Nach Maßgabe des Absatzes 5 können unbefristete
Arbeitsverhältnisse jederzeit, befristete Arbeitsverhältnisse in
der Probezeit gekündigt werden.
(5)
1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum
Monatsschluß. 2Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer
Betriebszugehörigkeit (§ 4) bis zu einem Jahr ein Monat zum
Monatsschluß,
von mehr als einem
Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5
Jahren 3 Monate,
von mindestens 8
Jahren 4 Monate,
von mindestens 10
Jahren 5 Monate,
von mindestens 12
Jahren 6 Monate
von mindestens 15
Jahren 7 Monate
zum Schluß eines
Kalendervierteljahres.
(6)
Kündigung, Auflösungsvertrag und Befristung bedürfen der
Schriftform.
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