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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe

§ 19

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

(1) 1Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf,

a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),

c) bei einem befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Arbeitsvertrages,

d) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, daß der Arbeitnehmer erwerbsunfähig ist, zugestellt wird. 2Im Falle von Satz 1 Buchst. d hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

 

(2) 1Im Falle der Berufsunfähigkeit prüft der Arbeitgeber zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten. 2Sind solche nicht vorhanden, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Liegt bei einem Arbeitnehmer, der Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 oder Satz 3 die nach § 22 des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle.

 

Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2:

Der Arbeitgeber kann eine Weiterbeschäftigung, die der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt, nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

 

(3) 1Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 2In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

 

(4) Nach Maßgabe des Absatzes 5 können unbefristete Arbeitsverhältnisse jederzeit, befristete Arbeitsverhältnisse in der Probezeit gekündigt werden.

 

(5) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß. 2Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 4) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluß,

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate

von mindestens 15 Jahren 7 Monate

zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

 

(6) Kündigung, Auflösungsvertrag und Befristung bedürfen der Schriftform.

 

 

 

 

 

 

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